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Mediation
zur Vorbereitung eines Erbvertrages zur Regelung der Vermögensnachfolge
Wer daran denkt,
sein Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln,
sieht sich häufig schwierigen Fragen gegenüber.
Wie kann ich es den mir nahestehenden Menschen recht machen?
Wie kann ich verhindern, dass sich der eine oder andere übergangen
oder ungerecht behandelt fühlt? Wer kümmert sich um mich,
wenn ich gebrechlich werde und welchen Einfluss soll das auf die
Erbregelung haben? Wie kann ich verhindern, dass nach meinem Tod
Streit zwischen den Erben ausbricht? Wie kann ich sicherstellen,
dass die Verwaltung des Erbes nach meinem Tode in meinem Sinne
geregelt wird?
Die Entscheidung dieser Fragen wird meist als belastend empfunden.
Das führt
manchmal dazu, dass erst gar keine erbrechtliche Regelung getroffen wird.
Das beste ist es, sich mit den künftigen Erben an einen Tisch
zu setzen und diese Fragen offen mit ihnen zu klären.
Aber
die Hürden hierfür sind hoch:
Oft sind die emotionalen
Beziehungen zwischen dem Erblasser und einzelnen Erben oder die
Beziehungen zwischen künftigen Erben
gespannt. Man hat Angst, unangenehme Dinge, die geklärt werden
müssen, anzusprechen. Man befürchtet, nahe Verwandte
zu verletzen oder Vorwürfen ausgesetzt zu werden.
Das Vermittlungsverfahren
zur Nachlassplanung bietet für
diese schwierige Situation eine Lösung:
Der
künftige Erblasser und die Betroffenen setzen sich unter
der Leitung eines hierfür ausgebildeten Mediators an einen
Tisch. Dieser stellt in einem strukturierten Verfahren sicher,
dass die Gespräche in fairer und würdiger Weise stattfinden
und dass alle wesentlichen Anliegen und Interessen besprochen werden.
Auf dieser Grundlage ist es möglich, eine erbrechtliche Lösung
zu finden, die den Interessen des Erblassers und der Erben gerecht
wird. Am Ende steht ein vom Notar beurkundeter Erbvertrag, an den
alle gebunden sind. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag
nicht einseitig geändert werden.
Ist eine Erbschaftsregelung
auf diese Weise einvernehmlich zustande gekommen, wird sie in der
Regel auch nach dem Tode des Erblassers von allen getragen.
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