Die Ergebnisse der Mediation werden erst verbindlich, wenn eine Abschlussvereinbarung erstellt und von den Beteiligten unterzeichnet ist. Diese hat die rechtliche Verbindlichkeit eines schriftlichen Vertrages. Das heißt: Im Notfall kann aus dieser Vereinbarung geklagt werden. Vereinbarungen über Einzelpunkte werden rechtlich erst verbindlich, wenn sie in das Gesamtpaket der Abschlussvereinbarung aufgenommen und unterschrieben sind.
In Ausnahmefällen, kann es sinnvoll sein, auch Einzelvereinbarungen verbindlich zu treffen. Es muss dann aber ganz klar sein, dass wirklich alle Beteiligen diese völlig unhabhängig vom Endergebnis wollen.
Zeitlich begrenzte Zwischenvereinbarungen empfehlen sich manchmal, um eine besprochene Regelung zunächst auszuprobieren oder um das Vermittlungsverfahrens rechtlich abzusichern. So ist es manchmal notwendig, zu vereinbaren, dass während der Mediation und eine für eine gewisse Zeit danach, keine Verjährungsfristen ablaufen.
Bestimmte Vertragsteile, z.B. die Übertragung von Grundstücken und Häusern müssen notariell oder in einem gerichtlichen Vergleich beurkundet werden, um volle Rechtswirksamkeit zu erlangen.
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